Mit meiner Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin kann ich die Behandlung gesetzlich versicherter junger Menschen über die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen abrechnen. Bei Privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe erfolgt die Abrechnung über eine Privatrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte/Psychotherapeuten (GOÄ/GOP) weitgehend mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Da hier die Höhe der erstatteten Kosten und des Leistungsumfangs variieren können, bitte ich vorab mit der Privaten Krankenversicherung bzw. Beihilfe die Konditionen zu klären.
Bei der Psychotherapie von Jugendlichen steht die altersgemäße Selbstständigkeitsentwicklung im Mittelpunkt, weshalb es einige Besonderheiten zu beachten gilt: Je nach Alter werden die Sorgeberechtigten lediglich begrenzt oder gar nicht einbezogen. Junge Menschen sind fähig in eine psychotherapeutische Behandlung einzuwilligen, wenn sie nach ihrer geistigen Reife die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und deren Risiken erkennen und beurteilen können. Gesetzlich versicherte Jugendliche können ab einem Alter von 15 Jahren grundsätzlich selbst einen Leistungsantrag stellen, ohne dass dabei die Mitwirkung der Sorgeberechtigten erforderlich ist (§36 Absatz 1 SGB I). Bei Privatversicherten und Selbstzahlern hingegen kann aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger ein rechtswirksamer Behandlungsvertrag lediglich mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zustande kommen.